Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

 

Die Stiftung führt den Namen

SafeInno

die Stiftung der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

 

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist

• Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr)

• Förderung der Bildung, insbesondere im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr

Der Stiftungszweck wird insbesondere erreicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere

• für die Schulung und Ausbildung von Personen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr,

• für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen und

• für die Erstellung von wissenschaftlichen Statistiken aus dem Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr.

Daneben kann die Stiftung die Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen, z. B.

 

• durch die Ehrung von verdienten Personen und Institutionen für innovative Produkte, neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Ideen aus dem Bereich der Wissenschaft, Technik und Management der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr

• Preisverleihungen,

• Unterhalt von Informationsforen,

• Internationaler Austausch von Experten

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

 

Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu erfüllen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 

Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Abs. 2 Satz 1 ist zu beachten.

 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

 

Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die durch die Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Rechtstellung der Begünstigten

 

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

§ 6 Organe der Stiftung

 

Organe der Stiftung sind:

• Der Vorstand

• Das Kuratorium

 

Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

 

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal drei Personen, dem

• Vorsitzenden des Vorstandes und

• einem ersten Stellvertreter und zusätzlich ggf. einem zweiten Stellvertreter.

wobei ein Mitglied des Vorstandes apriori Mitglied von Amts wegen ist und vom Präsidium der vfdb aus dessen Reihen bestimmt wird. Bestimmt das Präsidium der vfdb auch nach Aufforderung durch das Kuratorium kein Mitglied für den Vorstand der SafeInno obliegt es dem Kuratorium die Besetzung des Vorstandes zu entscheiden.

Der gesamte erste Vorstand der Stiftung wird vom Präsidium der vfdb e.V. bestellt.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger vom Kuratorium mit Ausnahme des Mitgliedes von Amts wegen bestellt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden / der Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Bestimmung seines Nachfolgers im Amt bleiben.

Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums abberufen werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine(n) Vorsitzende(n). Bei Verhinderung des (der) Vorsitzenden handelt deren / dessen Vertreter(in) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist es insbesondere:

 

• die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,

• die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,

• die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers / in, die Festsetzung seiner (ihrer) Vergütung und die Überwachung seiner / ihrer Geschäftsführung,

• die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.

 

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig: Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

 

§ 9 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers / Geschäftsführerin

 

Der (die) Geschäftsführer(in) führt die laufenden Geschäfte. Falls eine Geschäftsordnung vorhanden ist, nach der in der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze. Er (sie) ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisung gebunden. Er (sie) hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

 

§ 10 Zusammensetzung des Kuratoriums

 

Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Das Kuratorium wird vom Präsidium der vfdb bestellt.

Das Kuratorium wählt den (die) Vorsitzende(n ) und die stellvertretenden Vorsitzende(n) des Kuratoriums aus seiner Mitte.

Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger aus dem Kreis des Präsidiums der vfdb. Ausnahmsweise kann auch ein Kuratoriumsmitglied bestellt werden, das nicht dem Präsidium der vfdb angehört.

 

Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums.

 

§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

 

Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.

 

Dem Kuratorium obliegt insbesondere die

 

• Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,

• Die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

• Die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,

• Die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14

 

Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben

 

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen durch ihre Arbeit bei der Stiftung keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

 

§ 12 Beschlüsse

 

Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des(r) Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.

 

Beschlüsse durch elektronische Verfahren sind zulässig. Dies gilt nicht für die Abberufung von Organmitglieder sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14.

 

Die Sitzungen sind zu protokollieren und die Protokolle sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren.

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

 

Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf jeweils mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

 

§ 14 Auflösung der Stiftung / Zusammenschluss

 

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn der Stiftungszweck nicht mehr nachhaltig und dauernd erfüllt werden kann oder wenn ein Zusammenschluss eine bessere Erfüllung des Stiftungszwecks erfüllen wird.

 

Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

 

§ 15 Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, oder, falls dies nicht möglich ist, an einen anderen gemeinnützig tätigen Verein, der im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr aktiv ist, zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.

 

§ 16 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

 

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

§ 17 Stellung des Finanzamtes

 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 18 Stiftungsbehörde

 

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW. Die stiftungsbehördliche Unterrichtungs-Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.